AGB

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Erteilung eines jeden Vermittlungsauftrages an den Versicherungsmakler als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen beiden sowie bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schmaranzer KG
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Präambel:

Die Schmaranzer KG vermittelt unabhängig von eigenen und dritten Interessen – vor allem unabhängig von Versicherungsunternehmen (VU) – Versicherungsverträge zwischen VU und Versicherungskunden (VK). Die vom VK mit der Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Schmaranzer KG ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages (VK und VU) tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.
Die Schmaranzer KG leistet nach den gesetzlichen Grundlagen, vor allem dem Maklergesetz (Makler G) und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Schmaranzer KG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§1 Geltungsbereich

1.1. Die AGB gelten ab Vertragsschluss zwischen VK und Schmaranzer KG und ergänzen die mit dem VK abgeschlossenen Vereinbarungen.
1.2. Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen VK und Schmaranzer KG inclusive auch sämtlichen künftig abzuschließenden Maklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
1.3. Die Tätigkeit der Schmaranzer KG beschränkt sich auf VU mit Sitz in Österreich, wenn es keine abweichenden Vereinbarungen gibt.
VU mit Sitz im Ausland werden nur nach besonderer kostenpflichtiger Vereinbarung wegen des erhöhten Aufwandes einbezogen.

§2 Pflichten der Schmaranzer KG

2.1. Die Schmaranzer KG verpflichtet sich, für den VK eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass Risikoanalyse und Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des VK und übergebenen Unterlagen basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen des VK das Ausarbeiten eines Deckungskonzeptes verhindern.
2.2. Die Schmaranzer KG ist verpflichtet, den VK fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und einen nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz laut Punkt 1.3. auf Basis einer ausgewogenen Marktuntersuchung zu vermitteln. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch die Schmaranzer KG erfolgt unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses:
das bedeutet, dass neben der Höhe der Versicherungsprämie auch Kriterien wie z.B. die Fachkompetenz des Versicherers, seine Modalitäten im Leistungsfall, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Höhe von Selbstbehalten etc. berücksichtigt werden.
2.3. Die Schmaranzer KG ist – sofern der Versicherungskunde Konsument laut KSchG ist – verpflichtet, diesen die durchgeführten Rechtshandlungen bekannt zu geben und eine Durchschrift der Vertragserklärung auszuhändigen, falls diese schriftlich erfolgte. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages ist die Schmaranzer KG gegenüber Konsumente  (§1 KSchG) weiters verpflichtet, die zugrunde liegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden samt den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Gegenüber Unternehmen treffen den Versicherungsmakler diese Pflichten nur dann, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.4. Die Schmaranzer KG ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z 6 (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) und Z 7 (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages) verpflichtet, wenn eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

§3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherungskunden (VK)

3.1. Die Schmaranzer KG benötigt für das Erbringen der beschriebenen Leistungen in §2 dieser AGB alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen über die der VK verfügt, um eine fundiere Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem VK bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Deshalb ist der VK verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig laufend vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die in §2 beschriebenen Leistungen der Schmaranzer KG von Interesse sein können; insbesondere sind eingetretene Leistungsfälle, Kündigungen von VU, einvernehmliche Auflösung von Polizzen, Änderung in der Sphäre der versicherten Interessen, vor allem (Mail-)Adresse, (neben) berufliche Tätigkeit (Aufenthalt im Ausland länger als 3 Monate), Freizeitverhalten (Flug- Motorsport, Klettern, Tauchen, etc.), bauliche Veränderungen, Kauf, Verkauf, etc. versicherter Objekte, usw. sowie angefallene Schadenereignisse, unverzüglich und unaufgefordert der Schmaranzer KG  schriftlich bekannt zu geben.
3.2. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch die Schmaranzer KG und/oder Versicherer nach vorheriger Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
3.3. Die nach gründlichem Nachfragen seitens Schmaranzer KG vom VK erhaltenen Informationen und Unterlagen kann die Schmaranzer KG als korrekte Basis all ihrer weiteren Dienstleistungen ansehen, sofern deren Inhalt nicht ganz offensichtlich falsch sind.
3.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn von der Schmaranzer KG unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und ein Antrag der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und der Annahme durch den Versicherer ein nicht gedeckter Zeitraum bestehen kann.
3.5. Der VK – wenn nicht Konsument laut KSchG – wird alle durch die Vermittlung der Schmaranzer KG übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Fehler und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag prüfen und Abweichungen der Schmaranzer KG zur Berichtigung mitteilen.
3.6. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadenmeldung bzw. ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des VU bewirkt.
3.7. Der VK (Ausnahme VK iSd KSchG) nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit der Schmaranzer KG
und/oder deren Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an die Schmaranzer KG schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit.
3.8. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass Obliegenheiten laut Versicherungsvertragsgesetz und individueller Versicherungsbedingungen vor, im und nach dem Versicherungsfall einzuhalten sind, andernfalls dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§4 Zustellung, elektronischer Schriftverkehr

4.1. Als Zustelladresse gilt die der Schmaranzer KG zuletzt bekannt gegebenen Wohn- und/oder Mailadresse

Adresse:_______________________________________@_______________________________________________

4.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt die Schmaranzer KG eine Haftung nur dann, wenn dies verschuldet wurde. Der Zugang von Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auf die Annahme von Vertragsanboten keine Wirkung.

§5 Urheberrechte

Der VK anerkennt, dass jedes von der Schmaranzer KG erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Schmaranzer KG.

§6 Haftung

Die Schmaranzer KG haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des VK – Ausnahme: wenn für VK KSchG gilt – nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung der Schmaranzer KG ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die Schmaranzer KG haftet nicht für Folgen des Prämienzahlungsverzuges (§§ 38 und 39 VersVG) durch den VK. Schadenersatzansprüche gegen die Schmaranzer KG müssen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§7 Verschwiegenheit Datenschutz

7.1. Die Schmaranzer KG ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung zum VK bekannt werden vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Schmaranzer KG ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
Jede Weitergabe von Daten unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze.

7.2. Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutz-Gesetzes

Einwilligung lt DSGVO: Der VK ist mit der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Schmaranzer KG einverstanden.
 Der VK ist mit Weitergabe von Daten an Unterbevollmächtigte, Unternehmen zur Schadenbehebung und Rechtsnachfolger der Schmaranzer KG einverstanden.
Der VK erklärt sich mit Marketing-Aktionen einverstanden (z.B. Mail-Newsletter mit aktuellen Infos zu allen Themen der Tätigkeit der Schmaranzer KG, WhatsApp-Nachrichten etc.).
Diese Zustimmungen können vom VK jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

§8 Schlussbestimmungen

8.1. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sind bzw. werden, so werden dadurch andere Vertragsbestandteile nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäft) wird in einem solchen Fall die endgültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche
ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst entspricht.
8.2. Alle Verträge der Schmaranzer KG mit dem VK unterliegen österreichischem Recht. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB gilt das Gericht des Firmensitzes der Schmaranzer KG als vereinbart. Die Schmaranzer KG ist jedoch berechtigt, eine Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.
Für VK im Bereich des KSchG gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder Ort der Beschäftigung vereinbart.